Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Online-Services:
Online Terminvereinbarung AuslaenderbehoerdeDie meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.
Für die Nutzung müssen Sie ein persönliches Servicekonto einrichten.
- Rechtsbehelf
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Hausanschrift:
Olgastraße 66
89073 Ulm
Postfach:
89070 Ulm
Telefon: +49 731 161 3334+49 731 161 3334
Fax: +49 731 161 1616
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